Stromeinspeisung und Spitzenkappung

Alle wichtige Informationen zum Thema

Mit dem Beschluss des ElWG wurden die Rahmenbedingungen zur Stromeinspeisung neu geregelt und die Spitzenkappung für neue und geänderte PV-Anlagen ab 7 kW netzwirksamer Leistung eingeführt. 

Wir haben die wichtigsten Fragen beantwortet:

  • Was bedeutet die Spitzenkappung für PV-Anlagenbesitzer*innen?  
  • Wie kann man möglichst viel Sonnenstrom selbst verbrauchen? 
  • Was ist der Flexible Netzzugang? 
  • Welches Recht auf Einspeisung haben Anlagenbetreiber*innen?
  • Welche Vorgaben gelten zur Ansteuerung von PV-Anlagen? 

Spitzenkappung

Was ist Spitzenkappung?

Die Spitzenkappung limitiert die maximale Einspeisung des von PV-Anlagen produzierten Stroms in das Stromnetz. Die Spitzenkappung bezieht sich auf die installierte Leistung der PV-Module (=Modulspitzenleistung in kWp) und kann die maximale Einspeiseleistung (= netzwirksame Leistung) auf bis zu 70 % der Modulspitzenleistung reduzieren. Zu beachten ist, dass je nach Stromproduktion und Eigennutzung die tatsächliche Leistung die ins Netz eingespeist werden soll,  deutlich geringer als die maximale Einspeiseleistung ausfällt. 

  • Netzwirksame Leistung: maximale Leistung einer PV-Anlage in kW (Kilowatt), die tatsächlich ins Stromnetz eingespeist werden kann – sie wird mit dem Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart

§

Definition laut ElWG: Die netzwirksame Leistung ist die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte, maximale Leistung am Netzanschlusspunkt. Sie gilt für Bezug und Einspeisung und betrifft die gesamte Anlage der Netzbenutzer*innen – also Stromerzeugung, Verbrauch und Energiespeicher – sowie das geplante Regel- und Betriebskonzept.

Die netzwirksame Leistung des Bezuges bleibt von der Spitzenkappung unberührt.

  • Modulspitzenleistung: maximale Leistung in kWp (Kilowatt peak), die PV-Module unter optimalen Bedingungen, z.B. unter Laborbedingungen (STC) bzw. an einem sonnigen Sommertag bei optimaler Ausrichtung der Module produzieren

§

Definition laut ElWG: Die Modulspitzenleistung ist die elektrische Leistung von PV-Modulen unter Standard-Testbedingungen (STC) in kWp (Kilowatt peak). Aufgrund der Jahreszeit und des Wetters schwankt die tatsächliche Leistung, die eine PV-Anlage über das Jahr hinweg liefert – deshalb wird die Modulspitzenleistung einer PV-Anlage meistens nicht erreicht.

Achtung! Eine Spitzenkappung auf 70 % der Modulspitzenleistung bedeutet nicht, dass 30 % des jährlichen Ertrages verloren gehen, da nur die maximale Einspeiseleistung reduziert wird. Die von der Kappung betroffene Einspeiseleistung steht aber für Eigenverbrauch bzw. Speicherung zur Verfügung. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass die Spitzenkappung bei Eigenverbrauchsanlagen die jährliche Einspeiseleistung um lediglich < 1 % reduziert.  

Nein. Die Eigenversorgung, also die direkte Nutzung oder die Speicherung des erzeugten Stroms ist von der Spitzenkappung nicht betroffen. Die Spitzenkappung bezieht sich nur auf die netzwirksame Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt (im Netzzugangsvertrag vereinbart). Daher ist die Eigenversorgung nicht betroffen bzw. kann die optimale Eigennutzung die Spitzenkappung verringern.

Gekappt wird lediglich überschüssiger Strom, der in das Netz eingespeist wird.

Intelligente Energiemanagementsystemen erlauben es mehr selbst erzeugten Solarstrom direkt zu verbrauchen z. B. durch das Einschalten von Verbrauchern zu Zeiten mit hoher PV-Produktion. Mit Batteriespeichern lässt sich Strom für die spätere Nutzung zusätzlich zwischenspeichern.

Die Spitzenkappung hat in der Regel nur eine geringe Auswirkung auf den Ertrag einer PV-Anlage. Die Gründe dafür sind:

  • PV-Module liefern nur bei hoher Sonneneinstrahlung, also an einem wolkenfreien Sommertag und Südausrichtung, bis zu 100 % der Modulspitzenleistung. An einem bewölkten Tag oder im Winter wird eine Modulspitzenleistung von 100 % nicht erreicht. Ebenso verringert eine eventuelle Eigennutzung die Leistung die ins Netz eingespeist werden soll.
  • Bei unterschiedlicher Ausrichtung der PV-Module (bspw. nach Osten und Westen) oder vertikale Fassaden-Module wird die Modulspitzenleistung nicht erreicht (siehe Beispiel).
  • Batteriespeicher und Energiemanagementsysteme können PV-Produktionsspitzen zwischenspeichern bzw. direkt verbrauchen, bevor sie eingespeist werden. 

Beispiel unterschiedliche Ausrichtung der PV-Module mit 20 kWp PV-Anlage – 10 kWp nach Westen und 10 kWp nach Osten ausgerichtet:

Die PV-Anlage kann aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Module zu einem bestimmten Zeitpunkt maximal eine Leistung von 10 kW erreichen. Die Spitzenkappung würde jedoch eine Einspeiseleistung von 14 kW (70% von 20 kWp) erlauben. Die Spitzenkappung ist daher nicht relevant.

Die Spitzenkappung gilt ab Inkrafttreten des ElWG für die Einspeisung von PV-Anlagen

  • ab einer netzwirksamen Leistung über 7 kW und
  • die an die Netzebenen 5-7 angeschlossen sind und
  • mit neuen Netzzugängen oder geänderten Netzzugängen*.

*Information zu „geänderten Netzzugängen“

Gemeint sind Netzzugänge, an denen wesentliche Änderungen im Sinne der „Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ (TOR) vorgenommen wurden.

Wesentliche Änderungen des Netzzugangs gemäß TOR könnten z. B. folgende sein:

  • Erhöhung der Maximalkapazität (entspricht der netzwirksamen Leistung) der Stromerzeugungseinheit um mehr als 15 %
  • Tausch des Wechselrichters, der erweiterte elektrische Eigenschaften besitzt

Für die Bewertung der Spitzenkappung wird die Leistung aller PV-Module herangezogen (nicht nur die Leistung der Erweiterung).

Von der Spitzenkappung nicht betroffen sind:

  • Bestandsanlagen, die unverändert bleiben
  • Neue Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von ohnehin weniger als 7 kW
  • Neue PV-Anlagen, die eine netzwirksame Einspeiseleistung von weniger als 70 % der Modulspitzenleistung im Netzzugangsvertrag vereinbart haben (bspw. auf Grund hohen Eigenverbrauchs oder Netzengpässen; gilt auch bei Direktleitungen)
  • Neue Anlagen mit einem flexiblen Netzzugang
  • Änderungen an PV-Anlagen, bei denen rein administrative Änderungen erfolgen ohne Auswirkung auf den Netzzugang wie z. B. neue*r Rechnungsadressat*in
  • Neue PV-Anlagen, bei denen die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses selbst von der/dem Anlagenbetreiber*in übernommen werden

§

Definition laut ElWG: Eine Direktleitung ist eine Stromleitung, ggf. auch über Grundstücksgrenzen hinweg, die eine Erzeugungsanlage direkt mit einer Verbrauchsanlage verbindet und einen Bezug oder eine Einspeisung am fremden Zählpunkt ermöglicht.

Bislang war es nicht erlaubt, PV-Strom über einen anderen Zählpunkt ins öffentliche Netz einzuspeisen. Das wird nun durch das ElWG ermöglicht.

Mit Inkrafttreten des ElWG.

Je nachdem, ob der Netzbetreiber die Einspeisung der PV-Anlage bereits ansteuern kann oder nicht, erfolgt die Spitzenkappung dynamisch oder statisch.

Statisch: Bei einer statischen Spitzenkappung ist die Einspeiseleistung mit 70 % der Modulspitzenleistung fix vorgegeben, ohne Rücksicht auf temporär freie Netzkapazität. Sie wird angewandt, solange der Netzbetreiber die PV-Anlagen nicht ansteuern kann. Ist die Ansteuerbarkeit hergestellt, muss der Netzbetreiber die dynamische Spitzenkappung umsetzen.

Dynamisch: Bei einer dynamischen Spitzenkappung wird die Einspeiseleistung abhängig von den Netzkapazitäten gesteuert. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber die PV-Anlage ansteuern kann. Wenn es das Stromnetz temporär zulässt, könnten auch mehr als 70 % der Modulspitzenleistung in das Stromnetz eingespeist werden.

Beispiel 1

Neue PV-Anlage: 20 kWp Modulspitzenleistung und 18 kW Wechselrichter:

  • Aufgrund der Spitzenkappung darf der Netzbetreiber, wie vorgeschrieben, eine maximale netzwirksame Leistung von 14 kW (= 20 kWp x 70 %) vorschlagen.

Beispiel 2

Neue PV-Anlage: 20 kWp Modulspitzenleistung, 18 kW Wechselrichter und Energiemanagementsystem. Das Energiemanagementsystem reduziert die Einspeisung so, dass maximal 10 kW tatsächlich netzwirksam sind:

  • Eine Spitzenkappung von 70 % der Modulspitzenleistung würde in diesem Fall eine maximale netzwirksame Leistung von 14 kW ergeben. Da das Energiemanagementsystem die netzwirksame Leistung auf maximal 10 kW reduziert, ist die Spitzenkappung nicht relevant.

Beispiel 3

Neue PV-Anlage: 9,6 kWp Modulspitzenleistung und 8 kW Wechselrichter: 

  • Eine Spitzenkappung von 70 % der Modulspitzenleistung würde in diesem Fall eine maximale netzwirksame Leistung von 6,72 kW ergeben.
  • Da die Spitzenkappung jedoch erst ab 7 kW netzwirksamer Leistung anzuwenden ist, ist die Spitzenkappung nicht relevant.
  • Eine netzwirksame Einspeiseleistung von 7 kW ist daher möglich.

Ansteuerbarkeit

Was bedeutet Ansteuerbarkeit?

Ansteuerbarkeit bedeutet, dass die PV-Anlage technisch so ausgestattet ist, dass der Netzbetreiber ferngesteuert Befehle senden und so die Einspeiseleistung der Anlage – je nach aktueller Situation im Stromnetz – zwischen 70 % und 100 % der Modulspitzenleistung anpassen kann.

Vorgaben für Anlagenbetreiber*innen: Mit dem 1. Juni 2026 sind Betreiber*innen von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen (ab einer netzwirksamen Leistung > 3,68 kW) verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Anlagen unter 3,68 kW können die Ansteuerbarkeit freiwillig umsetzen.

Kosten und Anforderungen der Ansteuerbarkeit

Die Kosten für die Ansteuerbarkeit der Anlage sind von Anlagebetreiber*innen zu tragen. Wenn die PV-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet ist und Signale durch den Netzbetreiber erfolgreich empfangen kann, ist die Ansteuerbarkeit gegeben. 

Vorgaben und Fristen für Netzbetreiber

Ist die Ansteuerbarkeit seitens Anlagenbetreiber*in verbaut, hat der Netzbetreiber diese innerhalb einer bestimmten Frist auch zu nutzen. Die Umsetzungsfristen seitens Netzbetreiber variieren je nach Anlagengröße:

  • Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung > 25 kW: Ansteuerbarkeit durch Netzbetreiber muss mit 1. Juni 2028 erfolgen
  • Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung > 3,68 kW bis einschließlich 25 kW: Ansteuerbarkeit durch Netzbetreiber muss mit 1. Juni 2029 erfolgen
  • Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW: Ansteuerbarkeit durch Netzbetreiber muss mit 1. Jänner 2030 erfolgen – sofern es der/die Anlagenbetreiber*in wünscht

Flexibler Netzzugang

Was ist ein flexibler Netzzugang?

Ist die gewünschte Stromeinspeisung auf Grund fehlender Netzkapazitäten aktuell noch nicht möglich, kann zwischen Anlagenbetreiber*in und Netzbetreiber eine flexible Einspeisung vereinbart werden – ein so genannter flexibler Netzzugang. Der Netzbetreiber kann in dieser Zeit die Einspeisung auch auf weniger als 70 % der Modulspitzenleistung beschränken.

Die Einspeisebeschränkung, die durch den flexiblen Netzzugang gegeben ist, kann entweder befristet oder dauerhaft sein – das ElWG erlaubt zwei Optionen aus denen der/die Anlagenbetreiber*in wählen kann.

A) Befristeter flexibler Netzzugang

Die PV-Anlage wird zuerst mit einer geringeren Einspeiseleistung an das Netz angeschlossen – bis der Netzbetreiber am Ende seiner Frist das Netz ausgebaut hat und danach die volle Einspeiseleistung freigibt.

Für die Dauer des befristeten flexiblen Netzzuganges muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung flexibel (dynamisch oder statisch) an die aktuelle Netzauslastung anpassen – und, wenn möglich bereits vorab die final geplante Einspeiseleistung ermöglichen. Je nach Netzebene, an der die PV-Anlage angeschlossen ist, hat der Netzbetreiber folgende Fristen innerhalb derer er die volle Einspeisung ermöglichen muss:

  • PV-Anlagen mit Anschluss an der Netzebene 6 und 7: Anschluss innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber
  • PV-Anlagen mit Anschluss an der Netzebene 4 und 5: Anschluss innerhalb von 18 Monaten ab Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber
  • PV-Anlagen mit Anschluss an der Netzebene 3: Anschluss innerhalb von 24 Monaten ab Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber

Diese Fristen können verlängert werden, wenn eine Verzögerung vorliegt. Die Verlängerung entspricht der Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch insgesamt 36 Monate. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb der vorgegebenen Frist nicht erfolgen konnten, weil die Gründe außerhalb des Einflussbereichs des Verteilernetzbetreibers liegen.

Wurde das Stromnetz entsprechend ausgebaut oder ist die Frist für den Netzbetreiber abgelaufen, wird der befristete flexible Netzzugang durch die reguläre Spitzenkappung ersetzt.

 

B) Ein dauerhafter flexibler Netzzugang:  

Auf Verlangen der/des Anlagebetreiber*in kann der flexible Netzzugang – und damit die statische oder dynamische Einspeisung der PV-Anlage – auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden. Ohne eine zukünftige Erweiterung der Anschlussleistung. 

Aus technischer Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen der Beschränkung bei einem flexiblen Netzzugang oder der Spitzenkappung. Sie unterscheiden sich nur in der Dauer und dem Ausmaß der Beschränkung. 

  • Die Spitzenkappung begrenzt die Stromeinspeisung (statisch oder dynamisch) auf 70 % der Modulleistung dauerhaft
  • Der flexible Netzzugang begrenzt die Stromeinspeisung (statisch oder dynamisch) auf 70 % der Modulleistung dauerhaft (auf Wunsch des Kunden) oder befristet.  Hier kann es auch zu einer stärkeren Spitzenkappung kommen (weniger als 70% der Modulspitzenleistung kann eingespeist werden).

Ein flexibler Netzzugang kann ab sofort vereinbart werden, insbesondere wenn Netzkapazitäten nicht im gewünschten Ausmaß vorhanden sind. 

Recht auf Einspeisung

Was ist das Recht auf Einspeisung und wie hängt es mit der Spitzenkappung zusammen?

Jede*r PV-Anlagenbetreiber*in hat gemäß dem ElWG das Recht auf eine Einspeiseleistung am bestehenden Netzanschlusspunkt. Das Ausmaß der Einspeisung hängt von der Strom-Bezugsleistung ab. 

Anlagengrößen und deren Recht auf Einspeisung in das Stromnetz:

  • Anlagen kleiner 15 kW (netzwirksame Leistung) haben das Recht 100 % der Strom-Bezugsleistung einzuspeisen. Es fällt kein Netzanschlussentgelt an.
  • Anlagen über 15 kW (netzwirksame Leistung) haben das Recht 70 % der Strom-Bezugsleistung einzuspeisen. Die Spitzenkappung bleibt aufrecht. Das Netzanschlussentgelt für die Einspeisung reduziert sich um 85 %.

Beispiel

Ein Betrieb, mit einer Strom-Bezugsleistung von 100 kW erhält eine 90 kWp PV-Anlage. Es besteht ein Recht auf Einspeisung von 70 kW (= 100 kW Bezug x 70 %). Aufgrund der Spitzenkappung darf dennoch nur 63 kW (= 90 kWp x 70 %) einspeist werden. 

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