Rückforderung Netzzutrittsentgelt
Fordern Sie mit uns zu viel bezahltes Entgelt zurück
Als österreichischer Vertreter der PV-Branche sehen wir es als unsere Pflicht, zur strittigen Verrechnung von Netzzutrittsentgelten zu informieren und mögliche weitere Schritte für Anlagenbetreiber*innen aufzuzeigen.
Auf den Punkt gebracht
Beim Anschluss von PV-Anlagen mit einer Engpassleistung über 20 kW nimmt der Netzbetreiber derzeit keine Rücksicht auf Netzzutrittskosten, die für die Herstellung des Strombezugs bereits bezahlt worden sind. Betreiber von PV-Anlagen werden dadurch doppelt zur Kasse gebeten.
Dieses Vorgehen ist aus Sicht des Verbandes unzulässig.
Verbandsempfehlung für Anlagen < 30 kW
In Anbetracht aktueller Entwicklungen und der voraussichtlichen Höhe der Rückzahlung empfehlen wir Besitzern von PV-Anlagen < 30 kW die Rückzahlung durch den Netzbetreiber abzuwarten. Für weitere Details sei auf das Update 30.10.2024 sowie auf die unten angeführten Erläuterungen zur “Höhe der Rückzahlung” verwiesen.
UPDATE 30.10.2024:
Österreichs Energie, die Interessenvertretung der österreichischen E-Wirtschaft, veröffentlichte am 29.10.2024 eine Presseinformation zur Rückerstattung von Netzzutrittspauschalen. Darin wird festgehalten, dass
- die österreichischen Netzbetreiber betroffenen Kund*innen zu viel bezahlte Netzzutrittsentgelte rückerstatten.
- eine Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber seitens der Kund*innen für die Erstattung nicht erforderlich ist.
- eine Erstattung unabhängig einer möglichen Verjährung (3 Jahre) durchgeführt wird.
PV Austria begrüßt diese unbürokratische Entscheidung aufgrund der großen Anzahl an Betroffenen. Auch sehen wir in diesem Vorgehen von Oesterreichs Energie die Handschrift unseres konsequenten Handelns bei gerichtlichen Verfahren und der Geltendmachung von Ansprüchen. Insbesondere von Vorteil war und ist hier die Zusammenarbeit mit unseren Partnerkanzleien.
Verbandsempfehlung: Für viele Betroffene dürfte das „Abwarten der Rückzahlung durch den Netzbetreiber“ die beste Option sein!
Die Initiative mit unseren Partnerkanzleien bleibt jedoch, für all jene, die Rechtsberatung und Unterstützung wünschen, weiterhin offen.
Folgende Argumente könnten, trotz der Pressemeldung von Österreichs Energie, für eine rechtliche Einforderung der Rückzahlung sprechen.
- Ein Bekenntnis aller Netzbetreiber, die Rückzahlungen zu verzinsen, gibt es nicht. Speziell für größere Anlagen können Vergütungszinsen einen nennenswerten Beitrag darstellen.
- Die Auskunft der Presseinformation ist nicht rechtsverbindlich.
- Für Anlagenbetreiber*innen, bei denen eine Verjährung der Rückfordermöglichkeit droht, empfehlen wir eine Verjährungsverzichtserklärung des Netzbetreibers (oder Gleichwertiges) einzuholen.
- Gemäß Pressemeldung werden Rückzahlungen nur automatisch ausgeführt, wenn keine „Ausbaumaßnahmen bei der Herstellung des Netzzutritts gesetzt wurden“. Ob diese Abgrenzung in der Praxis Fragen aufwerfen wird, ist noch ungewiss. Dementsprechend kann es bei gewissen Fällen zu einer für den/die Betreiber*in nachteiligen Auslegung kommen.
Hinweis: Eine anwaltliche Aufforderung zu einer Rückzahlung ist mit Kosten verbunden. Eine detaillierte Kostenaufklärung erfolgt seitens der Kanzleien im Zuge des kostenlosen Erstgesprächs (nach Eingang der Kontaktanfrage über das Formular).
UPDATE 21.10.2024: Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Sicht des Verbandes am 25.09.2024: “Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an.” (Hier finden Sie das Urteil)
UPDATE 14.08.2024: Einigung von PV Austria mit Österreichs Energie. Anträge auf Verjährungsverzicht werden von den österreichischen Netzbetreibern unterschrieben. Damit wird es möglich zu viel bezahltes Netzzutrittsentgelt auch nach 3 Jahren zurückzufordern. Dies ist wichtig, da Netzzutrittsrechnungen seit dem 28.07.2021 (seit ca. 3 Jahren) zu hoch sein könnten und damit das Risiko einer Verjährung der Rückforderungsansprüche besteht.
Treten Sie über das Kontaktformular mit uns in Kontakt!
Wir werden Sie anschließend mit einer unserer drei Partnerkanzleien verbinden, sodass Ihr Rückforderungsanspruch rasch geltend gemacht werden kann.
Hintergrund
Betreiber von Erzeugungsanlagen haben ein pauschales Netzzutrittsentgelt zu bezahlen, wenn bspw. ein neuer Netzanschluss zur Einspeisung von PV-Strom installiert wird. Geregelt werden die Vorgaben im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (siehe auch §54 Abs. 4 ElWOG).
Bereits vor gerichtlichen Verfahren wurde durch den Bundesverband Photovoltaic Austria (PV Austria) ein Gutachten zur Klärung der Berechnung des Netzzutrittsentgelts erstellt. Die bisherige Rechtsprechung (im Fall Flughafen Wien bereits rechtskräftig) bestätigten diese Ansicht. Bis zum OGH-Urteil des Falls Flughafen Wien wurde das Netzzutrittsentgelt in vielen Fällen nicht korrekt berechnet: Denn bei PV-Anlagen mit einer Kapazität von über 20 kW nahmen Netzbetreiber meist keine Rücksicht auf das Netzzutrittsentgelt, das im Zusammenhang mit dem Netzanschluss für den Strombezug (sprich den „Bezugszählpunkt“) bereits bezahlt worden ist. Allerdings darf aus Sicht des Verbandes ein Netzbetreiber eine bereits einmal bezahlte Anschlussleistung kein zweites Mal in Rechnung stellen, wenn eine PV-Anlage angeschlossen oder vergrößert wird.
Betreiber von betroffenen Erzeugungsanlagen können ein bereits verrechnetes Netzzutrittsentgelt daher wahrscheinlich in vielen Fällen zurückfordern. Eine Rückforderung sollte aus Vorsichtsgründen innerhalb von drei Jahren ab der Bezahlung des zu hohen Netzzutrittsentgelts erfolgen, damit der Anspruch nicht verjährt!
OGH Urteil bestätigt PV-Branche:
Die Berechnung des Netzzutrittsentgelts war unteranderem Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Wiener Netze GmbH und dem Flughafen Wien. Dieses Verfahren wurde bereits von E-Control, dem Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien zugunsten des Anlagenbetreibers entschieden. Eine bereits bestehende Bezugsleistung wäre gemäß diesen Entscheidungen bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts für Anlagen über 20 kW abzuziehen gewesen. Am 25.09.2024 bestätigte auch der Oberste Gerichtshof diese Entscheidungen: “Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an.” (Hier finden Sie das Urteil).
Höhe der Rückzahlung
Grundsätzliches:
Maßgeblich für die Höhe der Rückzahlung von falsch verrechnetem Netzzutrittsentgelt ist (grob) die Bezugsleistung am Anschlusspunkt. Meist wurde die Bezugsleistung bei der Ermittlung der Anschlusskosten durch den Netzbetreiber nicht abgezogen und ist daher wahrscheinlich vom Netzbetreiber zurückzuzahlen.
Solange die Anschlussanlage ausreichend dimensioniert ist, d.h. der Netzbetreiber musste direkt am Anschlusspunkt KEINE Ausbaumaßnahmen durchführen, liegt kein Fall eines Netzzutritts vor und es ist daher auch keine Netzzutrittspauschale zu entrichten.
- Rückzahlungsbetrag = Bezugsleistung [kW] * Pauschale gem. Tabelle [€/kW] (siehe unten)
Sollte die Anschlussanlage geändert werden, d.h. der Netzbetreiber musste am Netzanschlusspunkt Ausbaumaßnahmen durchführen, so ist bis zur Höhe des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, kein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen. Es fallen daher nur für den Teil der Engpassleistung, der größer als das Bezugsrecht ist, Kosten an.
- Rückzahlungsbetrag = (Engpassleistung – Bezugsleistung) [kW] * Pauschale gem. Tabelle [€/kW] (siehe unten)
auf die praxis umgemünzt:
Beispiel: Eine 500 kW PV-Anlage (Engpassleistung) wurde auf einem Gebäude (Lagerhalle, Landwirtschaft, Silo, etc. …) errichtet. Das Unternehmen besaß bereit eine Bezugsleistung von 400 kW. Für eine 500 kW PV-Anlage ist lt. Tabelle eine Pauschale von 35 €/kW zu bezahlen. Für 400 kW Bezugsleistung wurde jedoch bereits für die Herstellung des Bezugsleistungsanschlusses bezahlt. Der Netzbetreiber hat die Anschlussanlage jedoch so umfassend errichtet, dass trotz der 500 kW PV-Anlagen KEINE Ausbaumaßnahmen am Unternehmensstandort (Netzanschlusspunkt) notwendig sind.
Die mögliche Rückzahlung beträgt daher: 500 kW * 35 €/kW = 17.500 €
Je nach Anlagen- und Bezugsleistung sind Rückzahlungsbeträge bis zu 1 Mio. € möglich.
Für Weitere Beispiele und Details verweisen wir auf den, bereits OGH-Urteil konformen, Leitfaden zum Netzanschluss der E-Control Austria.
Pauschaliertes Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen:
Weitere Schritte
Aufgrund der hohen Anzahl an Betroffenen (mehr als 10.000 Anlagenbetreiber*innen) haben wir ein Konsortium aus drei Rechtanwaltskanzleien zusammengestellt, die Sie bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Netzzutrittsentgelt gerne unterstützen.
Nachfolgend finden Sie weitere Details und Erklärungen.
Treten Sie bei Interesse über das nachfolgende Formular mit uns und in weiterer Folge mit unseren Partnerkanzleien in Kontakt!
Ihre Erzeugungsanlage ist betroffen, wenn alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
- Die Rechnung zum Netzzutritt für die PV-Anlage (inkl. Netzzutrittsentgelt) wurde nach dem 28. Juli 2021 (d. h. nach Inkrafttreten der neuen Regelung im ElWOG) durch den Netzbetreiber ausgestellt
- Die PV-Anlagenleistung ist größer als 20 kW (Engpassleistung)
- Es handelt sich um eine PV-Anlage mit gleichzeitiger Bezugsleistung am Netzanschluss (Volleinspeise- und Überschussanlagen können betroffen sein)
Wenn sie all diese Punkte erfüllen, fahren Sie mit Schritt 2 fort.
Wenn Sie Interesse haben, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus und senden es ab. Danach informieren wir Sie – gemeinsam mit unseren Partner-Kanzleien – über die weitere Geltendmachung Ihres Anspruchs und berechnen in einem nächsten Schritt Ihren Rückzahlungsbetrag. Eine unserer Partnerkanzleien wird sich dazu direkt bei Ihnen melden.
Wir werden die Netzbetreiber – gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien – zunächst zur Abgabe eines sogenannten Verjährungsverzichts auffordern. Auf diese Weise wird abgesichert, dass Ihr Rückzahlungsanspruch nicht verjährt (droht nach 3 Jahren).
Sollten einzelne Netzbetreiber keinen Verjährungsverzicht abgeben oder einer Rückzahlung nachkommen, können wir Ihren Anspruch gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien gerne bei der Regulierungskommission der E-Control und/oder beim ordentlichen Gericht geltend machen. Hierzu werden Sie kontaktiert.
Wir bzw. unsere Partnerkanzleien bündeln eine Vielzahl an Rückzahlungsansprüchen und können daher für eine Vielzahl an Betroffenen an die Netzbetreiber herantreten. Dies erhöht die Effizienz der Rückzahlungsabwicklung.
Durch das Ausfüllen des Kontaktformulars entstehen Ihnen keine Kosten! Die Kosten einer allfälligen Geltendmachung Ihres Anspruchs besprechen unsere Partnerkanzleien gern mit Ihnen.
FAQ
Für diesen Fall empfehlen wir eine genaue Prüfung des Sachverhalts. Wenn Sie – nach exakter Prüfung des Sachverhalts – der Meinung sind, dass die Verrechnung zu Unrecht erfolgt, besteht die Möglichkeit, die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass Sie dem Netzbetreiber ein E-Mail senden und – neben Rechnungsnummer und Zählpunkt – folgenden Satz aufnehmen:
„Das Netzzutrittsentgelt, das Sie [mir / uns / unserem Unternehmen] mit Rechnung [Rechnungsnummer] vorgeschrieben haben, wird angesichts eines derzeit beim OGH anhängigen Verfahrens betreffend deren Berechnung unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung bezahlt. Mit der Zahlung ist kein Anerkenntnis verbunden.“
Mit folgenden drei Partnerkanzleien, allesamt engagierte Mitglieder im Bundesverband Photovoltaic Austria, arbeiten wir zusammen:
Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH
Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH
SCHÖPPL | LEHNER Anwaltskanzlei
Unsere Partnerkanzleien arbeiten eng zusammen, sodass insbesondere potenzielle Konflikte vermieden werden können.
Im Zuge unserer Verbandsarbeit stehen wir mit allen drei Partnerkanzleien in kontinuierlichem Austausch zu energierechtlichen Fragen. Wir wissen daher, dass eine Zusammenarbeit professionell und zielgerichtet ist. Darüber hinaus profitieren Sie speziell im Bereich der Netzzutrittspauschale von:
– detailliertem Know-How zur Thematik,
– gut abgestimmten Prozessen,
– geringen Kosten,
– praktischer Erfahrung durch bereits abgewickelte Fälle und
– einem starken Auftreten durch Bündelung der Ansprüche.
Gemäß dem Jahresbericht der E-Control lässt sich seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Juli 2021) auf mehr als 10.000 betroffene PV-Anlagen schließen. Da ausschließlich PV-Anlagen > 20 kW betroffen sind, dürften es sich aufgrund der Größe meist um Anlagen von Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben handeln.
Als österreichischer Vertreter der PV-Branche sehen wir es als unsere Pflicht zur strittigen Verrechnung von Netzzutrittsentgelt zu informieren und betroffenen Anlagenbetreiber*innen ihre Möglichkeiten aufzuzeigen. Aufgrund der hohen Anzahl an Betroffenen (mehr als 10.000 Anlagenbetreiber*innen) wurde ein Konsortium aus drei Rechtanwaltskanzleien zusammengestellt, um Sie bei der Rückforderung zu viel bezahlter Netzzutrittspauschale zu unterstützen.
Wir bündeln die Ansprüche der Betroffenen, die sich bei uns melden und treten gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien für eine Vielzahl an Betroffenen an die Netzbetreiber heran. Dies erhöht die Chancen einer erfolgreichen Rückzahlung.
Nach Ausfüllen des Kontaktformulars werden Sie durch unsere Partnerkanzleien für ein kostenloses Erstgespräch kontaktiert.
In diesem werden PV-Betreiber über mögliche Kosten aufgeklärt.
Für weitere Details verweisen wir auf das hier verlinkte Informationsblatt.
Gemäß § 54 Abs. 3, 4 ElWOG 2010 ist für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf den Netzebenen 3 bis 7 ein österreichweit gültiges und nach der Engpassleistung pauschalisiertes Netzzutrittsentgelt zu zahlen.
Unsere Partnerkanzleien werden Sie nach Eingang Ihrer Anfrage kontaktieren. Der Zeitraum bis zu einer etwaigen Rückzahlung lässt sich aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht abschließend angeben. Mit mehreren Monaten ist zu rechnen.
Weitere Informationen und Links
- OTS-Presseaussendung: Gebühren für PV-Netzanschluss – Gericht bestätigt unzulässige Verrechnung eines Netzbetreibers
- PV Austria: Netzzutrittspauschale – Gericht bestätigt unzulässige Verrechnung eines Netzbetreibers