rechtliche Rahmenbedingungen

Wissenswertes zu rechtlichen themen

Von Genehmigungen über steuerliche Fragen bis hin zu gewerberechtlichen Anforderungen: Hier finden Sie praxisnahes Wissen, verständlich erklärt und auf den Punkt gebracht.

Wer in Photovoltaik und Batteriespeicher investiert, bewegt sich in einem klar geregelten rechtlichen Umfeld. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben, Normen und Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeichern übersichtlich für Sie aufbereitet.

Diese Fragen beantworten wir für Sie im Detail:

  • Welche steuerrechtlichen Aspekte sind bei Anschaffung und Betrieb zu beachten?
  • Welche Anzeigen oder Genehmigungen sind für Errichtung und Betrieb erforderlich?
  • Welche Gewerbeberechtigung ist für die Planung und/oder Errichtung von PV-Anlagen und Batteriespeicher erforderlich?
  • Wer ist für die Entsorgung von (defekten) PV-Modulen und/oder Batteriespeichern verantwortlich?

Steuerliche Beurteilung
von PV-Anlagen und Stromspeichern

Bei der Anschaffung und dem Betrieb von PV-Anlagen und Batteriespeichern muss auch auf steuerrechtliche Aspekte geachtet werden. Dies beinhaltet u. a. die Einkommensteuer und Elektrizitätsabgabe.

Einkommensteuer:

Einkommensteuerbefreit sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen, wenn die Anlage folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • Engpassleistung bis 35 kWp und Anschlussleistung bis 25 kWp (die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung).


Hier geht es zum Gesetzestext: Einkommensteuergesetz 1988

Das Bundesministerium für Finanzen stellt hier nützliche Hinweise zur Einkommensteuer zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Einkommensteuer finden Sie in unserem “Steuer-Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaikanlagen”.

Exkurs Elektrizitätsabgabe:

Alle erneuerbaren Stromerzeuger sind von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom befreit.

Die Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten für PV-Anlagen entfallen, wenn:

  • der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom 5.000 kWh pro Jahr nicht übersteigt
    (§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG), oder
  • eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1998 (Einkommensteuerbefreit sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen, wenn die Anlage folgende Grenzen nicht überschreitet: Engpassleistung bis 35 kWp und Anschlussleistung bis 25 kWp) vorliegt.


Bei PV-Anlagen, bei denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25.000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren.

Seitens Finanzamt gibt es noch kein geeignetes Formular zur Erklärung. Diese kann jedoch formlos über FinanzOnline (unter dem Punkt sonstige Services / sonstige Anträge / sonstige Anbringen & Anfragen) übermittelt werden.

Links zur Elektrizitätsabgabe:

Steuer-Ratgeber für den Betrieb von Photovoltaikanlagen

Hinweis: Befindet sich aktuell in Überarbeitung und wird um Informationen zum Thema Batteriespeicher erweitert.

Steuerliche Aspekte – kurz zusammengefasst

Wer in eine PV-Anlage investiert, diese betreibt und den Strom selbst nutzt oder weiterverkauft, bewegt sich automatisch in einem steuerrechtlich relevanten Bereich. Je nach Anlagengröße und Betreiber können dabei Einkommensteuer, Umsatzsteuer und weitere Abgaben (bspw. Elektrizitätsabgabe) anfallen.

Es gibt aber auch Ausnahmen: Kleinere Anlagen oder bestimmte Einspeisemengen können von manchen Abgaben befreit sein, sodass nicht automatisch eine Steuerpflicht entsteht.

Unser Steuer-Ratgeber erklärt praxisnah und verständlich, welche Abgaben wann relevant werden, welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie bei Investition und Betrieb von PV-Anlagen achten sollten – kompakt und auf den Punkt gebracht.

Nutzungshinweis: Die Nutzung des Steuer-Ratgebers als Vorabinformation ist für alle Interessierte kostenfrei. Er ersetzt im konkreten Einzelfall jedoch nicht die steuerrechtliche Beratung durch eine/n sachkundige/n Steuerberater*in.

Auflage 8

Anzeige- und Genehmigungspflicht
von PV-Anlagen und Energiespeichern

Vor der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlagen und/oder eines Stromspeichers sind mit unter einige rechtliche Vorgaben zu beachten. Diese ergeben sich sowohl aus Bundes- als auch aus Landesgesetzen und können je nach Standort und Projekt unterschiedlich ausfallen.

Unser “Genehmigungsleitfaden” bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen – von gewerbe- und baurechtlichen Bestimmungen bis hin zum Naturschutzrecht.
Berücksichtigt werden dabei insbesondere:

Bundesgesetze:
  • Gewerbeordnung,
  • Luftfahrgesetz,
  • Wasserrechtsgesetz und
  • Wohnungseigentumsgesetz
Landesgesetze aller neun Bundesgesetze:
  • Bauordnung/-technik,
  • Raumordnung/Raumplanungsgesetz,
  • Elektrizitätsgesetz und
  • Naturschutzgesetz

Abhängig von Standort und konkreter Ausgestaltung des Projekts können weitere gesetzliche Bestimmungen relevant sein und zusätzliche Anzeige- oder Genehmigungspflichten auslösen – etwa im Forst-, Agrar-, Straßen- oder Denkmalschutzrecht. Bitte beachten Sie zudem, dass die Inhalte auf dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtsstand basieren.

Nutzungshinweis: Der Leitfaden dient ausschließlich der unverbindlichen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für konkrete Vorhaben sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darin geregelten Anforderungen und Verfahren eigenständig zu prüfen.

Sept. 2026

Kurzversion des Leitfadens

Die kompakte Kurzversion unseres Genehmigungsleitfadens steht allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung. Für alle Details, vertiefende Informationen und weiterführende Inhalte lohnt sich ein Blick in die Vollversion – exklusiv für Mitglieder.

vollversion des leitfadens (exklusiv für Mitglieder)

Der ausführliche "Leitfaden zur Anzeige- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen und Energiespeichern" in den Bundesländern – mit Detailbeschreibung der einzelnen Gesetze, grafischer Schnellansicht und Kontaktdaten zu den jeweiligen Behörden – steht ausschließlich Mitgliedern von PV&B Austria zur Verfügung. Melden Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse im Webshop an (Anmeldung per Einmalcode via E-Mail – kein Passwort erforderlich), um das vollständiges Angebot für Mitglieder einzusehen.

erforderliche Gewerbeberechtigungen für die Errichtung von PV-Anlagen

Die Wirtschaftskammer Österreich (Bundessparte Gewerbe und Handwerk) hat im Juni 2024 das Merkblatt zur gewerberechtlichen Abgrenzung bei Photovoltaikanlagen überarbeitet. Darin werden die einzelnen Arbeitsschritte entlang des gesamten Lebenszyklus einer PV-Anlage den jeweiligen Gewerben zugeordnet. Die grundlegende Systematik bleibt unverändert, wurde jedoch rechtlich präzisiert, um bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu klären.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufteilung der Tätigkeiten auf verschiedene Gewerbe nicht bedeutet, dass Elektrotechnikbetriebe keine Gesamtprojekte umsetzen können. Tätigkeiten außerhalb des Kernbereichs dürfen im Rahmen von Nebenrechten erbracht werden, sodass die Errichtung kompletter PV-Anlagen in der Praxis weiterhin möglich ist.

Die Zuordnung der Tätigkeiten orientiert sich grundsätzlich am Kernbereich der jeweiligen Gewerbeberechtigung. In der praktischen Umsetzung spielt jedoch das Nebenrecht eine wesentliche Rolle:

  • Gewerbetreibende dürfen bis zu 15 % eines konkreten Auftragswertes in fachfremde (auch reglementierte) Tätigkeiten hineinarbeiten.
  • Insgesamt dürfen solche fachfremden Leistungen maximal 30 % des Jahresumsatzes ausmachen.


Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und – insbesondere aus Sicherheitsgründen – von entsprechend qualifizierten Fachkräften ausgeführt werden.

Informationen zum freien Gewerbe

Im freien Gewerbe „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten“ sind ausschließlich einfache Montagetätigkeiten umfasst. Dazu zählt das Befestigen der Module an bereits fachgerecht errichteten Unterkonstruktionen (z. B. Einhängen, Einclipsen oder Anschrauben). Diese Arbeiten gelten als statisch und elektrotechnisch unkritisch, da die relevanten Anforderungen bereits durch befugte Gewerbe berücksichtigt wurden. Nicht umfasst sind hingegen alle weiterführenden Tätigkeiten, insbesondere die Errichtung der Unterkonstruktion, elektrische Verbindungen zwischen den Modulen sowie der Anschluss an technische Komponenten. Solche Arbeiten bleiben aus Sicherheits- und Haftungsgründen den entsprechend befugten, reglementierten Gewerben vorbehalten.

Merkblatt der Wirtschaftskammer – Bundessparte Gewerbe und Handwerk

Das Merkblatt der WKO ordnet gewerberechtliche Tätigkeiten im Rahmen der Planung, Umsetzung sowie Inbetriebnahme Photovoltaikanlagen zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer sowie im unten verlinkten Merkblatt.

Sonnenwerk Gewerbeberechtigungen (exklusiv für Mitglieder)

Im SonnenWERK #4: "Gewerbeberechtigungen" haben wir ergänzend zum Thema zusätzliche Fragestellungen für die PV-Branche juristisch aufbereitet und zusammengefasst. Unsere SonnenWERK-Reihe steht ausschließlich Mitgliedern von PV&B Austria zur Verfügung. Melden Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse im Webshop an (Anmeldung per Einmalcode via E-Mail – kein Passwort erforderlich), um das vollständige Angebot einzusehen.

Entsorgung und Rücknahme

PV-Module, Wechselrichter und Stromspeicher fallen in Österreich in den Anwendungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-V) bzw. der Batterienverordnung (Batt-V). Sie unterliegen damit dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung, das den gesamten Lebenszyklus von Elektrogeräten und Batterien umfasst.

Damit verbunden sind neben verschiedenen Melde- und Registrierungspflichten auch Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung.

Verantwortlich dafür ist grundsätzlich jene Person bzw. jenes Unternehmen, das die Produkte erstmals in Österreich in Verkehr setzt („Erst-in-Verkehr-Bringer“). Dazu zählen nicht nur inländische Hersteller, sondern auch Importeure, Händler oder Installationsbetriebe, die PV-Module, Wechselrichter oder Batteriespeicher aus dem Ausland beziehen und in Österreich erstmalig vertreiben.

Juli 2025