Netzanschluss
KosTEN, Fristen und Grundsätze
Die Errichtung einer PV-Anlage oder eines Batteriespeichers ist ein richtiger Schritt. Hier finden Sie zur Unterstützung wesentliche rechtliche Grundlagen dazu.
Damit Umsetzung und Betrieb der PV-Anlage möglichst reibungslos verlaufen, sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Im Folgenden werden die wichtigsten Vorgaben rund um den Netzanschluss von PV-Anlagen und Stromspeicher zusammengefasst.
Insbesondere ist festzuhalten, dass die neue Tarife und Anschlusskosten des ElWGs erst ab 2027 anzuwenden sind. Bis dahin bleiben die Vorgaben des ElWOG bestehenden.
Speziell behandelt werden folgenden gesetzlichen Themenbereiche:
- Allgemeine Anschlusspflicht für Verteilnetzbetreiber
- Vorgaben und Fristen zum Netzanschluss und Netzzugang
- Transparenz von Netzkapazitäten auf NE 4 und NE 6 und wo Sie zu finden sind
- Berechnung des Netzzutritts- bzw. Netzanschlussentgelts
- Erläuterungen zum Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Erzeuger (ab 2027)
- Befreiung von Netznutzungsentgelten für Speicher (ab 2027)
- Hinweis auf höhere Netzkosten durch Tarife mit gemessener Leistung
Wenn Sie mit der Qualität einer Dienstleistung Ihres Netzbetreibers nicht zufrieden sind, können Sie einen formlosen Streitschlichtungsantrag an die Schlichtungsstelle der E-Control richten. Sinnvollerweise sollten Sie vorher für einen Lösungsversuch den betroffenen Netzbetreiber kontaktiert haben.
Allgemeine Anschlusspflicht
- Aufgrund der allgemeinen Anschlusspflicht sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von
Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss
abzuschließen. - Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes
möglich wird. - In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen.
- Kann der Verteilernetzbetreiber dieser Verpflichtung zum Anschluss nicht unverzüglich nachkommen so sollte, ein flexibler Netzzugang in Erwägung gezogen werden, um das Recht auf Einspeisung zu erhalten. Mehr Details zu diesen Themen finden Sie hier.
ANTWORTFRISTEN FÜR NETZBETREIBER
Netzanschluss (früher: Netzzutritt)
Laut ElWG ist der “Netzanschluss – die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem”.
Vormals wurde dieser Begriff gem. ElWOG als “Netzzutritt” bezeichnet.
Da die Netzdienstleistungsverordnung die neuen Begriffe des ElWGs noch nachziehen muss, wurde für die nachfolgende Aufstellung weiterhin der Begriff Netzzutritt verwendet, um konsistent mit der aktuellen Verordnung zu sein.
HINWEIS: Dieses Kapitel behandelt Fristen für Netzbetreiber zur Herstellung des Netzanschlusses. Sind jedoch unzureichend Netzkapazitäten am angestrebten Netzanschlusspunkt vorhanden, so kann aufgrund des ELWGs zusätzlich ein sog. flexibler Netzzugang umgesetzt werden, um die vereinbarte Einspeiseleistung nach Ablauf einer Ausbaufrist zur Verfügung zu stellen ist. Mehr Details dazu finden Sie hier.
Es gibt im Zuge eines Netzzutritts zwei Kontaktmöglichkeiten mit dem Netzbetreiber:
- Anfrage auf Netzzutritt:
Eine Anfrage ist ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes Ersuchen um Auskunft. Der zuständige Verteilnetzbetreiber hat auf die Anfrage mit einem detaillierten und nachvollziehbarem Kostenvoranschlag zu antworten. Ist die Netzbenutzer*in mit dem Kostenvoranschlag einverstanden, muss diese einen Antrag auf Netzanschluss stellen.
Antrag auf Netzzutritt:
Ein Antrag ist ein von der Netzbenutzer*in an den Verteilernetzbetreiber gerichteter schriftlicher Antrag auf Netzanschluss (Netzzutritt) bzw. Netzzugang mit allen erforderlichen Unterlagen. Ein Antrag auf Netzzutritt kann unabhängig einer vorausgegangenen Anfrage gestellt werden.
Es gibt keine Frist für die Übermittlung des Antrages an den Verteilnetzbetreiber nach Einlangen des Kostenvoranschlags.
NetzzuGang
Laut ElWOG § 7 Z 53 ist der Netzzugang die Nutzung eines Netzsystems.
Um diesen zu erlangen ist lediglich ein Antrag an den Verteilnetzbetreiber zu übermitteln.
NETZKAPAZITÄTEN: Transparenz und REservierung
- Netzbetreiber mussten bereits im ElWOG „verfügbare“ (freie) und „gebuchte“ (reservierte) Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) veröffentlichen und mindestens quartalsweise aktualisieren.
- Mit dem ElWG müssen zusätzlich die „zulässigen“ Netzanschlusskapazitäten (maximale Leistung des Umspannwerks/Transformators) ausweisen. Außerdem sind Kapazitäten für Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Erzeugungstechnologie und für Energiespeicheranlagen auszuweisen. Die Ausweisung erfolgt nun nicht nur auf Umspannwerksebene (Netzebene 4), sondern zusätzlich je Transformatorstation (Netzebene 6). Die Veröffentlichung erfolgt auf einer gemeinsamen Internetplattform und wird quartalsweise aktualisiert.
- Umsetzungsfrist der Transparenz: Netzebene 4: ab sofort; Netzebene 6: innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- Die gebuchten und verfügbaren Netzkapazitäten, über Österreich verteilt, sind einsehbar unter Verfügbare Netzanschlusskapazitäten – EbUtilities.
- Die Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens (vormals Netzzutrittsbegehren) durch den Netzbetreiber durch eine Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden.
- Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann.
- Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren gilt der Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden (First-Come-First-Serve-Prinzip). Im Fall von Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt.
NETZZUTRITTSENTGELTE (BIS 31.12.2026)
- Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein österreichweit gültiges und nach der Engpassleistung pauschalisiertes Netzzutrittsentgelt zu zahlen. (§ 54 Abs 3, 4 ElWOG) (siehe folgende Tabelle)
- Solange die Anschlussanlage ausreichend dimensioniert ist, d.h. der Netzbetreiber musste direkt am Anschlusspunkt KEINE Ausbaumaßnahmen durchführen, liegt kein Fall eines Netzzutritts vor und es ist daher auch keine Netzzutrittspauschale zu entrichten.
- Sollte die Anschlussanlage geändert werden, d.h. der Netzbetreiber musste am Netzanschlusspunkt Ausbaumaßnahmen durchführen, so ist bis zur Höhe des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, kein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen. Es fallen daher nur für den Teil der Engpassleistung, der größer als das Bezugsrecht ist, Kosten an.
- Erst wenn die tatsächlichen Kosten, die der Netzbetreiber für den Netzanschluss zu leisten hat, mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. (§ 54 Abs 4 ElWOG)
Netzzutrittspauschale pro kW für neue PV-Anlagen (laut ElWOG)
Leitfaden für den Netzanschluss
Weitere Informationen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen finden Sie im Leitfaden zum Netzanschluss der E-Control Austria. Dieser enthält unter anderem Musterbeispiele zur Berechnung des Netzzutrittsentgelts für PV-Anlagen – auch in Kombination mit Batteriespeicher und Windkraftanlagen.
UMSETZUNG DER TARIFE 2.1 (AB 01.01.2027)
- Bereits seit 2021 arbeitet die E-Control an einer neuen Tarifsystematik (“Tarife 2.1). Durch die gesetzliche Grundlage im ElWG werden die Tarife 2.1 nun Schritt für Schritt umgesetzt.
- Ziel: Schaffung von Lenkungsanreizen zur nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung der Strominfrastruktur und Erweiterung des Marktes. Sicherstellung von leistbaren, planbaren und verständlichen Netzentgelten für Kunden unter Berücksichtigung von Verursachungsgerechtigkeit und Energieeffizienz.
- Ein wichtiger Meilenstein ist die Veröffentlichung der Systemnutzungsentgelte-VO Novelle 2027, vermutlich Ende des Jahres 2026.
- Erste Informationen sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des ElWGs durch die E-Control zu veröffentlichen.
NETZANSCHLUSSENTGELTE (AB 01.01.2027)
- Ein einmaliges Netzzutrittsentgelt wurde von Erzeugungsanlagen bezahlt, bei Bezugsanlagen war ein einmaliges Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
- Die bestehenden Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte werden im Netzanschlussentgelt zusammengefasst, das von Einspeisern und Entnehmern gleichermaßen zu bezahlen ist.
- Die Pauschale pro kW (aus dem ElWOG) wird um 30 % erhöht.
- Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW vom Netzanschlussentgelt befreit.
- Weiterhin ist nur für die Erhöhung der netzwirksamen Leistung zu zahlen.
- Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise seitens Netzbenutzer*in getragen werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.
- Für Stromerzeugungsanlagen, die an systemdienlichen Standorten oder Standorten mit hoher verfügbarer Kapazität ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die Pauschale um bis zu 30%.
- Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide Energieflussrichtungen (Speicher) ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine Anwendung.
- Für Prosumer-Anlagen bestehen gemäß § 96 ElWG weitere Reduktionen.
- Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen Festlegungen zum Netzanschlussentgelt zu treffen. Dies erfolgt vermutlich Ende 2026 mit Veröffentlichung der Systemnutzungsentgelte-VO Novelle 2027. Die E-Control kann die Pauschalen in dieser Verordnung abändern.
Netzzutrittspauschale pro kW für neue PV-Anlagen (laut ElWG)
Beispiele
Vorbehaltlich einer finalen Festlegung durch die E-Control, sind nachfolgend drei Beispiele angeführt.
- Bsp. 1 (100 kW Bezug / 70 kW Einspeisung):
15 kW ohne Netzanschlussentgelt, die verbleibenden 55 kW mit um 85 % reduzierten Netzanschlussentgelt. - Bsp. 2 (100 kW Bezug / 100 kW Einspeisung):
15 kW ohne Netzanschlussentgelt, 55 kW mit 85 %-Reduktion (bis 70 % Einspeiserecht). Die darüber hinausgehenden 30 kW sind nicht mehr vom privilegierten Umfang umfasst und daher voll (19,5 €/kW) verrechnet. - Bsp. 3 (100 kW Bezug / 120 kW Einspeisung):
15 kW ohne Netzanschlussentgelt, 55 kW mit 85 %-Reduktion (bis 70 % Einspeiserecht), die darüber hinausgehenden 50 kW sind nicht mehr vom privilegierten Umfang umfasst und daher voll (19,5 €/kW) verrechnet.
Befreiung von Netznutzungsentgelt für speicher (AB 01.01.2027)
- Für Speicher werden bei der Entnahme von Strom Netznutzungsentgelte fällig. Dieses Netzentgelt ist ident zu jenem von anderen Verbrauchern. Es handelt sich um kein zusätzliches, spezifisches Systemnutzungsentgelt.
- Es kam bisher zu einer gewissen Doppelverrechnung von zwischengespeichertem Strom, da sowohl für den Bezug zum tatsächlichen Endverbrauch als auch für den Bezug zur Speicherung und späteren Wiedereinspeisung ins Netz, Netznutzungsentgelt zu zahlen war.
- Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs von Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt freigestellt.
- Die Befreiung gilt nur bei systemdienlichem Betrieb des Speichers.
- Es ist davon auszugehen, dass der systemdienliche Betrieb im Laufe des Jahres 2026 mit der Veröffentlichung der Grundsatz-Verordnung und der Systemnutzungsentgelte-VO, beides durch die E-Control, näher spezifiziert wird.
Versorgungsinfrastrukturbeitrag (AB 01.01.2027)
- Bisher waren Erzeuger am Netznutzungsentgelt nicht beteiligt, jedoch am Netzverlustentgelt, am Netzanschlussentgelt, am Regelleistungsentgelt sowie an Entgelten für sonstige Leistungen.
- Die Erzeuger zahlen weiterhin keine Netznutzungsentgelte – stattdessen aber einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag.
- Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind vom Versorgungsinfrastrukturbeitrag befreit.
- Die Höhe des Betrags wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festgelegt, darf aber pro Einspeiser 0,05 Cent pro kWh eingespeister Jahresstrommenge nicht übersteigen.
- Da es sich um einen Beitrag und kein Netzentgelt handelt, wurde die Zuständigkeit nicht der E-Control zugeordnet.
- Der Beitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen.
- Der Beitrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich zu entrichten. Die zugrundeliegende Verordnung ist jedes Jahr zu erneuern.
LEISTUNGSGEMESSENE TARIFE
- Besonders die Umstellung von einem nicht gemessenen auf einen leistungsgemessenen Netztarif kann die für den Bezug von Strom zu bezahlenden Netzkosten (konkret das Netznutzungsentgelt) deutlich beeinflussen.
- Die Grenze für die tarifliche Umstellung unterscheidet sich je Netzgebiet:
- Im Gebiet der Netz Niederösterreich erfolgt die Umstellung bereits durch die Installation eines Wechselrichters > 15 kW (kVA) . Dies kann zusätzliche Netzkosten von über 250 € pro Jahr bedeuteten.
- Im Gebiet der Tiroler Netze erfolgt die Umstellung, wenn die netzwirksame Einspeiseleistung die Bezugsleistung übersteigt. Intelligente Anlagensteuerungen können daher angewendet werden, um einer Umstellung zu entgehen.
Für weitere Details inkl. Beispielrechnung siehe unserer Informationsblatt “Veränderung der Netzkosten durch die Errichtung einer PV-Anlage”.
Netzeinspeisung durch Heimspeicher und E-AUtos
- Eine Einspeisung aus Batteriespeichern ins Netz ist bereits des längeren möglich.
- Bedingung war und ist die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß den Technischen
und Organisatorischen Regeln (TOR). - Bei der Einspeisung aus E-Autos sollte zusätzlich die Freigabe durch den Hersteller geprüft werden (Garantiebedingungen beachten!).
Das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (kurz ElWOG) enthält die wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen rund um die Themen Energiewirtschaft, Stromnetz und Netzanschluss.
Mehr zum Thema ElWG
Hier finden Sie weitere ausführliche Informationen zu Schwerpunkten des ElWG.