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EAG-Investitionszuschuss

Bundesförderung für
PV & STromspeicher

Bei der EAG-Investitionsförderung handelt es sich um einen einmaligen Investitionszuschuss für die Errichtung bzw. Erweiterung einer an das Stromnetz angeschlossenen PV-Anlage sowie einer damit im Zusammenhang gleichzeitig neu errichteten Stromspeicheranlage.


Förderfähig sind:

  • PV-Neuanlagen/Erweiterungen bis max. 1.000 kWp Modulleistung (größer bauen möglich)
  • gleichzeitig mit der PV-Anlage neu errichtete Stromspeicher bis zu einer max. nutzbaren Speicherkapazität (Nettokapazität) von 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp); auch hier größer bauen möglich
  • natürliche und juristische Personen
  • Anlagen, bei denen zum Zeitpunkt der Förderantragstellung die Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist
  • Anlagen, bei denen für die Errichtung oder Erweiterung alle erforderlichen Genehmigungen/Anzeigen in 1. Instanz und die Zählpunktnummer vorliegen 

Allgemeine Informationen

PV-Anlagen werden je installiertem kWp, Stromspeicher je kWh Speicherkapazität gefördert – jeweils zu einem bestimmten Fördersatz (€/kWp bzw. €/kWh). Die Höhe des Investitionszuschusses ist jedoch allgemein auf max. 30% der förderfähigen (Netto-)Kosten begrenzt.

Förderanträge sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) ausschließlich über die Website der EAG-Förderabwicklungsstelle (OeMAG) einzureichen. Vor Förderantragstellung darf mit der Errichtung der PV-Anlage (und des Stromspeichers) grundsätzlich bereits begonnen werden. Der “Beginn der Arbeiten” darf jedoch nicht vor dem 21. April 2022 liegen. Des Weiteren darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung eines Förderantrags die Inbetriebnahme der PV-Anlage noch NICHT erfolgt sein. 

Bitte beachten Sie: Die Ticketziehung ist nur am 1. Tag des Fördercalls (ab 17:00 Uhr) möglich. Haben Sie ein Ticket gezogen, muss die Antragseinreichung bis zum Ende des Fördercalls, in dem ein Ticket gezogen wurde, erfolgen. Ansonsten verfällt das Ticket. Sollten Sie am 1. Tag des Fördercalls kein Ticket gezogen haben, können Sie trotzdem im EAG-Portal ein Projekt erfassen und dieses während des geöffneten Fördercalls einreichen. Besser gereiht sind jedoch stets jene Anträge (Kategorie A und B), die an ein gezogenes Ticket gekoppelt sind.

  • Antragsteller*in kann eine natürliche oder juristische Person sein.
  • Der erstmalige Antrag auf Förderung ist jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme zu stellen und muss gültig sein. Vor Förderantragstellung darf mit der Errichtung der PV-Anlage (und des Stromspeichers) grundsätzlich bereits begonnen werden. Der “Beginn der Arbeiten” darf jedoch nicht vor dem 21. April 2022 liegen. 
  • Kann der Antrag aufgrund beschränkter Fördermittel nicht bedeckt werden, kann der Förderantrag neuerlich beim nächsten Fördercall eingereicht werden. Handelt es sich um das exakt gleiche Projekt bleibt der Anreizeffekt und damit die Förderwürdigkeit erhalten, auch wenn das Projekt zwischenzeitlich in Betrieb genommen wurde.
  • Eine Antragstellung ist nur zu den vorgegebenen Fördercalls möglich. Diese erfolgt ausschließlich online über die Website der EAG-Förderabwicklungsstelle (OeMAG).
  • Der aktuelle Stand der Technik ist einzuhalten. Zudem ist die Anlage von einer befugten Fachfirma fach- und normgerecht zu errichten/erweitern.
  • Die Errichtung eines Stromspeichers allein wird nicht gefördert. Die Erweiterung eines vorhandenen Stromspeichers ist ebenso nicht förderfähig.
  • Bei Freiflächenanlagen ist, falls örtliche Zäunungsmaßnahmen erforderlich sind, die Querbarkeit (insb. für Kleinsäuger, Reptilien, Amphibien) der Zäune zu gewährleisten; bspw. durch einen Abstand von Zaun zu Boden von mind. 20 cm oder geeignet große Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich. Bescheidauflagen mit abweichenden Vorgaben sind jedenfalls umzusetzen.
  • Anlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland:
    • Eine rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage (Anlageninfrastruktur, Fundamentierung, Verankerung) ist sicherzustellen. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
    • Der Abstand der Modultischunterkante zum Boden muss mind. 80 cm und die Reihenabstände (gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen) mind. 2 m betragen. Ausgenommen davon sind innovative PV-Anlagen sowie PV-Anlagen mit Nachführsystemen.
    • Fünf von zehn Bewirtschaftungs- bzw. Biodiversitätsmaßnahmen sind einzuhalten (s. § 4 Abs. 2 EAG-IZV). Dies gilt nicht für Agri-Photovoltaikanlagen und innovative PV-Anlagen.
  • Kombinationen mit weiteren bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Förderungen sind grundsätzlich unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen in den PV-Kategorien A, B und C sowie für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 EAG-IZV (mit und ohne Stromspeicher) möglich.
  • Vergaberechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Unterliegt der*die Förderwerber*in keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG‑Förderabwicklungsstelle den*der Förderwerber*in im Bedarfsfall (soweit in der Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig) auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen.

Die Höhe des Investitionszuschusses ist allgemein auf maximal 30 % der förderfähigen (Netto-)Kosten begrenzt (Kostenkriterium).

Fördersätze 2026 (Leistungskriterium):

Kategorie A150 €/kWp

fixer Fördersatz;
Reihung der Förderanträge nach “First come, first served”-Prinzip

Kategorie B 140 €/kWp
Kategorie C130 €/kWp (maximal)*max. möglicher Fördersatz (Obergrenze); zwingende Angabe des Förderbedarfs/kWp (bis zum max. Fördersatz) erforderlich; Reihung der Förderanträge erfolgt nach der Höhe des angegebenen Förderbedarfs („verkehrtes Bieterverfahren“); bei gleichem Wert erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung
Kategorie D120 €/kWp (maximal)*
Stromspeicher 150 €/kWh (nur in Kombination mit einer neu errichteten oder erweiterten PV-Anlage)fixer Fördersatz;
Reihung ist an eingereichte PV-Anlage gekoppelt

* Reihung der Förderanträge nach zwingend anzugebendem Förderbedarf/kWp. D.h.: Angabe des max. Förderbedarfs oder geringer im Zuge der Förderantragstellung 

Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:

  • Kategorie A (bis 10 kWp) und Kategorie B (> 10 – 20 kWp): Zeitpunkt der Antragstellung (“First-Come-First-Served”-Prinzip)
  • Kategorie C (> 20 – 100 kWp) und Kategorie D (> 100 – 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und (wenn erforderlich) Zeitpunkt der Antragstellung


Haben Sie ein Ticket gezogen, wird der Zeitpunkt der Ticketziehung als Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Das Ticket wird anhand des Einspeisezählpunkts Ihrem Projekt zugeordnet, achten Sie daher auf übereinstimmende Angaben. Sollten Sie am 1. Tag des Fördercalls kein Ticket gezogen haben, können Sie trotzdem im EAG-Portal ein Projekt erstellen und dieses zur Förderung einreichen. Als Einreichzeitpunkt gilt dann der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstellung.

Wichtig: Die Antragstellung muss bis zum Ende des Fördercalls, in dem ein Ticket gezogen wurde, erfolgen. Ansonsten verfällt das Ticket.

Förderbedarf: Hier ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro/kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz gemäß EAG-IZV) einzugeben. Achtung: Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden!

Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Für die Einstufung in die jeweiligen Förderkategorien ist die beantragte Leistung (in kWp/kWh) maßgeblich.

Fördercall-Termine für alle Kategorien (A-D) 2026:

  • 23.04.2026 – 11.05.2026 
  • 16.06.2026 – 30.06.2026
  • 08.10.2026 – 22.10.2026

Innovative PV-Anlagen erhalten einen Zuschlag von 30 % auf den Fördersatz. Als innovative PV-Anlagen zählen (§ 6 Abs. 5 EAG-IZV):

  • Gebäudeintegrierte Anlagen, die mind. eine der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
    • mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität
    • primärer Wetterschutz
    • Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung
    • Brand- oder Lärmschutz
    • Trennung zwischen Innen- und Außenbereich
    • Schutz oder Sicherheit
  • Schwimmende Anlagen auf durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
  • Anlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen/Fahrradabstellplätzen, wobei die PV-Module die Überdachung bilden müssen
  • Anlagen an Lärmschutzwänden und –wällen sowie Staumauern
  • Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG-IZV erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mind. 2 m über ebenem Boden


ACHTUNG:
Für innovative PV-Anlagen ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65 % der förderfähigen (Netto-)Kosten für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen begrenzt.

  • PV-Anlagen, die mit techn. Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhalten einen Zuschlag von bis zu 20 % auf den Fördersatz (§ 6 Abs. 6 EAG-IZV). Die Höhe des Zuschlags beträgt je Komponente:
    • PV-Module: 10 %
    • Wechselrichter: 10 %
  • ACHTUNG: Für PV-Anlagen, die den “Made in Europe”-Bonus erhalten, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65 % der förderfähigen (Netto-)Kosten für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen begrenzt.
  • Stromspeicheranlagen, die aus europ. (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen,​​​​​​ erhalten einen Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 7 EAG-IZV).
  • ACHTUNG: Für Stromspeicheranlagen, die den “Made in Europe”-Bonus erhalten, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 50 % der förderfähigen (Netto-)Kosten für kleine Unternehmen, 40 % für mittlere Unternehmen und 30 % für große Unternehmen begrenzt.
  • Eine europ. (EWR und Schweiz) Wertschöpfung liegt vor (§ 6 Abs. 8 EAG-IZV), wenn
    • bei PV-Modulen und Wechselrichtern sämtliche der in Anhang 1 der Verordnung genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erfolgt sind.
    • bei Stromspeichern zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anhang 1 in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz erfolgt ist.
  • Wenn bei PV-Anlagen neben dem “Made in Europe”-Bonus auch ein Ab- oder Zuschlag zur Anwendung kommt, ist zuerst der Abschlag (gemäß § 6 Abs. 1 EAG-IZV) bzw. der Zuschlag für innovative PV-Anlagen (gemäß § 6 Abs. 4 EAG-IZV) anzuwenden. Auf den daraus errechneten Investitionszuschuss findet dann der “Made in Europe”-Bonus Anwendung (§ 6 Abs. 10 EAG-IZV).


Hinweis für Hersteller: Die EAG-Förderabwicklungsstelle (OeMAG) wird eine „White List“ mit Komponenten erstellen, die die Kriterien für den „Made in Europe“-Bonus erfüllen.
Hersteller, die mit ihren Produkten auf dieser Liste zu stehen wünschen, haben ggü. der EAG-Förderabwicklungsstelle (OeMAG) die europ. (EWR und Schweiz) Wertschöpfung durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen (§ 6 Abs. 10 EAG-IZV).

Weitere Informationen:

Anlagen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche oder einer Fläche im Grünland erhalten einen Abschlag von 25 % auf den Fördersatz (§ 6 Abs. 1 EAG-IZV).

Ausnahmen (§ 6 Abs. 2 & 3 EAG-IZV):

  • Agri-Photovoltaikanlage, wenn
    • eine zwingend landwirtschaftliche Hauptnutzung (im Fall von tierischen Erzeugnissen mind. 1 Großvieheinheit/Hektar) vorliegt;
    • die PV-Module auf der Gesamtfläche gleichmäßig verteilt sind, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    • mind. 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen landwirt. genutzt werden.
  • PV-Anlage auf/an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus PV-Anlagen zumindest 3 Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde
  • Anlagen auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
  • Anlagen auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast
  • Anlagen auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
  • Anlagen auf einer militärischen Fläche mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen

Erforderliche Informationen/Unterlagen im Zuge der Antragstellung (§ 9 EAG-IZV):

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des*der Förderwerbenden; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, ggf. Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und der EAG-IZV bevollmächtigt ist; bei Unternehmen noch Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter)
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses
  • Standort oder geplanter Standort des Vorhabens
  • Kosten des Vorhabens
  • Höhe des Förderbedarfs (ausgenommen bei in der Verordnung fix festgelegtem Fördersatz)
  • Technische Projektbeschreibung
  • Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz/öffentliche Netz
  • Zusammenstellung der Investitionskosten
  • Nachweis über die Genehmigungen und/oder Anzeigen in 1. Instanz (sofern erforderlich)
  • Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der vorgegebenen Parameter der Ausgestaltung einer PV-Anlage auf landwirtschaftlich genutzter Fläche oder im Grünland (§ 9 Abs. 2 Z 3 EAG-IZV)

 

Bei Agri-Photovoltaikanlagen (§ 6 Abs. 3 EAG-IZV) sowie innovativen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 6 Abs. 5 Z 5 EAG-IZV):

  • Vorlage eines landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts zur Darstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Inhalt Nutzungskonzept:
    • allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse, Betriebsgröße)
    • detaillierte Beschreibung, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den 10 Jahren nach Inbetriebnahme geplant ist
    • Informationen zur gleichmäßigen Verteilung der PV-Module auf der Gesamtfläche, sodass die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mind. 75 % der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist
      • Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist.
      • Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
    • Informationen zum Flächenverlust
      • Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7 % der Gesamtfläche betragen.
      • Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden.
      • Bei Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
    • Abgabe einer Verpflichtungserklärung, dass
      • die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlich nutzbaren Fläche sichergestellt ist;
      • die Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst ist;
      • auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche geachtet wird;
      • das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage minimiert wird.
  • Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Anlage sind unter Einhaltung der Vorgaben und Freigabe der Förderstelle zulässig. Bei Vorliegen eines unzureichenden Nutzungskonzepts wird von einer Gewährung des Investitionszuschusses abgesehen.


Ablauf der Antragstellung:

  • Anträge auf Gewährung des Investitionszuschusses für PV-Anlagen und Stromspeicher können zu den Fördercalls ausschließlich online eingebracht werden.
  • Achtung: Ein erstmaliger Antrag auf Förderung durch EAG-Investitionszuschuss ist jedenfalls VOR der Inbetriebnahme der PV-Anlage zu stellen. Mit den Arbeiten darf hingegen bereits vor Förderantragstellung begonnen werden. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall jedoch nicht vor dem 21. April 2022 liegen.
  • Am 1. Tag des Fördercalls ist ab 17:00 Uhr die Ziehung eines Tickets möglich. Das Ticketsystem erreichen Sie über die Vorschaltseite, die am Tag der Ticketziehung auf der Website der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) zu finden sein wird.
  • Am Folgetag ist ab 8:00 Uhr die Antragseinreichung über das EAG-Portal möglich. Das System erkennt ein zu Ihrer Zählpunktnummer gezogenes Ticket automatisch bei der Antragseinreichung. 
  • Haben Sie ein Ticket gezogen, muss die Antragseinreichung bis zum Ende des Fördercalls, in dem ein Ticket gezogen wurde, erfolgen. Ansonsten verfällt das Ticket.
  • Sollten Sie am 1. Tag des Fördercalls kein Ticket gezogen haben, können Sie trotzdem im EAG-Portal ein Projekt erfassen und dieses während eines geöffneten Fördercalls einreichen.
  • Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt nach Inbetriebnahme der Anlage sowie nach Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen und Registrierung der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control.
  • Die Abrechnung der Anlage hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme bei der Förderstelle auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 13 EAG-IZV). Eine Verlängerung ist einmalig möglich, andernfalls verfällt die Förderung.
  • Die Eintragung in die Herkunftsnachweisdatenbank ist erforderlich und wird vom Netzbetreiber bzw. dem PV-Strom abnehmenden Lieferanten übernommen. Alternativ kann diese Eintragung auch von der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) übernommen werden (§ 14 Abs. 1 EAG-IZV).
  • Verzögerungen oder wesentliche Änderungen des Projekts sind umgehend der Förderstelle zu melden und ihrerseits zu prüfen/erlauben.
  • Erforderliche Unterlagen für die Abrechnung:
    • Rechnungen und Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen)
    • Nachweis über die Inbetriebnahme
    • vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmens
    • sofern es sich um eine PV-Anlage auf einer landwirtschlich genutzten Fläche oder auf einer Fläche im Grünland handelt: Fotos der Anlage (Front- und Seitenansicht, falls möglich auch Rückansicht) samt Wechselrichter und Fotos der Gesamtfläche (zur Überprüfung der Vorgaben gemäß §§ 4 & 6 EAG-IZV)
    • Nachweis über Anschluss an das öffentliche Netz oder Bahnstromnetz
  • Bei Bedarf können seitens Förderstelle weitere Unterlagen eingefordert werden.
  • Bücher und Belege sind für 10 Jahre nach Ende der Auszahlung aufzubewahren.
  • Über Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung bei Agri-Photovoltaikanlagen ist die Förderstelle unverzüglich zu informieren, um diese Änderungen zu prüfen/erlauben.
  • Werden die Fördervorgaben nicht eingehalten, sind gewährte Förderungen zurückzuzahlen (§ 15 EAG-IZV).

Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen eingehalten werden.

Wichtig: Eine Fristverlängerung kann nur innerhalb einer laufenden Frist beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist (§ 55 Abs. 8 EAG und § 56 Abs. 14 EAG).

  • PV-Anlage < 100 kWp: 6 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; zweimalige Verlängerung um bis zu 9 Monate möglich
  • PV-Anlage > 100 kWp: 12 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; einmalige Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich 
  • Stromspeicher: Die Inbetriebnahmefrist des Stromspeichers richtet sich nach der Inbetriebnahmefrist der dazugehörigen PV-Anlage


Fristverlängerungen sind bei der Förderstelle zu beantragen: www.eag-abwicklungsstelle.at/kontakt

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – Allgemeine Rechtsgrundlage:


EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV) – Förderverordnung: