Bundesverband Photovoltaic &
Battery Austria
Über den Verband
Der Bundesverband Photovoltaic & Battery Austria ist der kompetente, institutionelle Ansprechpartner für Photovoltaik, Stromspeicherung und Energiemanagement in Österreich. 1996 gegründet, ist der Verband entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Produktion, Handel und Gewerbe) die freiwillige und überparteiliche Interessenvertretung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Photovoltaik und Stromspeicherung.
Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, umfassende Mitgliederbetreuung, Strategieentwicklung sowie der Aufbau von Netzwerken. Unsere Aufgabe ist es, die Branche mit einer starken Stimme gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu vertreten und die notwendigen Rahmenbedingungen für eine der wichtigsten Zukunftstechnologien zu schaffen.
Mit dem Rückhalt unserer Mitglieder gehen wir dieser Aufgabe täglich mit voller Kraft nach. Über 470 Betriebe und Personen zählen zu unseren Mitgliedern, die sich entlang der gesamten Wertschöpfungskette wiederfinden.
Wir haben alles rund um Photovoltaik (PV), Stromspeicherung und Energiemanagement im Blick – das betrifft die Rahmenbedingungen für PV, wie Gesetze auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene ebenso wie Förderungen, Stromnetze oder PV in der Land(wirt)schaft. Auch Brancheneinsteiger*innen liefern wir praktische Informationen. Wir betrachten Dach-PV, Freiflächen-PV und innovative PV-Projekte gleichermaßen.
Wir sind dort zu finden, wo es politische Intervention erfordert und fachkundige Einblicke gefragt sind. Wir verstehen uns als Netzwerkknoten der Branche.
Kontakt
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Montag bis Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
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Tel.: +43 (0) 1 522 35 81
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Montag bis Donnerstag: 9:00 – 17:00 Uhr
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Mail: verband@pvbaustria.at
Team
DI VERA IMMITZER
Geschäftsführung
DI Tahrin Alam
Technik Photovoltaik & Speicher
Daniela Fischer
Veranstaltungen, Mitgliederservice
Magdalena Frank, MSc.
Technik Photovoltaik & Speicher
Julia Ginthör
Newsletter, Website, Bannerwerbung
LISA GRÜN, BSc.
Förderungen, (EU-)Rechtsrahmen,
Kommunikation, Social Media
FABIAN JANISCH, MSC.
Technik Photovoltaik & Speicher, Energiewirtschaft, Stromnetz
JULIA KOFLER
Büroleitung, Controlling, Veranstaltungen
JAna Lafner, MSC.
Kommunikation, Social Media,
Website, Grafik & Design
JUDITH POSPISCHIL, BSC.
Kommunikation, Genehmigungen Bundesländer, Grafik & Design
Copyrights:
Immitzer, Pospischil: © Thomas Unterberger | Alam, Fischer, Grün, Janisch, Kofler: © Weinwurm Fotografie | Frank, Lafner: © PV&B Austria
Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands stammen aus verschiedenen Bereichen der Photovoltaik- und der Stromspeicherbranche, um alle Mitglieder-Interessen abzudecken. Es finden ca. zwölf Vorstandssitzungen pro Jahr statt. Die Vorstandsmitglieder kommen der Tätigkeit ehrenamtlich nach. Besonderer Wert wird auf regionale Ausrichtung gelegt. Die großen Langzeitziele werden jährlich gemeinsam vom Team und von den Vorstandsmitgliedern im Einklang mit den Interessen unserer Mitglieder erarbeitet.
ING. THOMAS BECKER
Seit 2012 Geschäftsführer, ATB-Becker Photovoltaik GmbH, Mitarbeit in Normungsgremien und Forschungsprojekten
Themen im Verband: Stromnetz | Brandschutz | Montage | Fachkräfte | Stromspeicher
DI Ingram Eusch
STV. VORSITZ
Seit 2015 Geschäftsführer, IPE Energietechnik GmbH
Themen im Verband: PV-Freifläche | Montage | Innovationen
MARTIN HACKL
Seit 2026 Chief Operating Officer (COO) bei SKE
Themen im Verband: Stromnetz | Montage | Stromspeicher
Raphaela Hein, MSc.
Seit 2022 Batterie- und Strommarktexpertin, Enery Development GmbH
Themen im Verband: Stromspeicher | Europäische PV-Industrie
DI Nicola Kofler
Seit 2024 Geschäftsbereich Asset Entwicklung, Realisierung und Management, Wien Energie GmbH
Themen im Verband: PV-Freifläche | Brandschutz | Montage | Stromspeicher | Innovationen
Christoph Mair
Bereichsleiter, MEA Solar
Themen im Verband: Stromnetz | Brandschutz | Montage | PV-Freifläche
ING. FRITZ MANSCHEIN, MSC.
Seit 1996 Geschäftsführer, Ing. Fritz Manschein GmbH, seit 2012 Innungsmeister der Elektrotechniker NÖ
Themen im Verband: Stromnetz | Fachkräfte
DI HERBERT PAIERL
Seit 2004 selbstständiger Unternehmer der „pcb“ Paierl Consulting Beteiligungs-GmbH;
Seit 2018 Gesellschafter bei PLB Energie GmbH
Themen im Verband: Stromnetz | PV-Freifläche
DI CHRISTOPH PANHUBER
Seit 2023 Manager Product Development, SKE Solar, Mitarbeit in Normengremien
Themen im Verband: Stromnetz | PV-Freifläche | Stromspeicher
DI Thomas Rührlinger
Seit 2022 Business Development – Public Affairs, Fronius International GmbH
Themen im Verband: Stromnetz | Stromspeicher | EU-Wertschöpfung
Ing. Herbert Ruppitsch
Seit 2007 Leitung Energietechnik – Transformatoren und Stromspeicher, Schmachtl GmbH
Themen im Verband: Stromspeicher
Copyrights:
Becker, Eusch, Manschein, Paierl, Panhuber © Barbara Wirl | Hackl © Fronius Internatioal GmbH | Mair © Martin Seifried, dualpixel | Kofler, Rührlinger, Hein, Ruppitsch © PV&B Austria
unser
Jahresrückblick
VEREINSSTATUTEN
Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Die Vereinsstatuten werden durch die Generalversammlung beschlossen.
Im Folgenden können Sie die Statuten des Bundesverbands Photovoltaic & Battery Austria nachlesen.
STATUTEN DES VEREINES „Bundesverband Photovoltaic & Battery Austria”
Auf die gendergerechte Sprache wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen: Bundesverband Photovoltaic & Battery Austria
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: A-1010 Wien
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet und das Ausland
§ 2 Zweck des Vereines
Der Bundesverband Photovoltaic & Battery Austria ist der kompetente, institutionelle Ansprechpartner für Photovoltaik – als tragende Säule in der Energieversorgung – Energiemanagement und Stromspeicherung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Sein Zweck ist die umfassende Information seiner Mitglieder und die Kommunikation zu prioritären Problemfeldern im Themenbereich „Photovoltaik, Energiemanagement und Stromspeicherung“. Er strebt die rasche und umfassende Etablierung der Photovoltaik als tragende Säule der Energieversorgung an, in einem 100% erneuerbaren Energiesystem.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- a) gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (wie z.B.: Mitgliederbetreuung, Jour fixes, Workshops, Veranstaltungen, Websites, Kampagnen, Presseaussendungen, Verleihung von Preisen etc.);
- b) Kooperation mit in- und ausländischen Institutionen, Interessensvertretungen, Fach- und sonstigen Experten;
- c) Durchführung von Bildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Symposien etc. und die Erarbeitung oder Unterstützung in der Erarbeitung spezifischer, relevanter Publikationen und Dokumentationen;
- d) Schaffung von Foren für Fachleute sowie interessierter Experten bzw. interessierter Öffentlichkeiten;
- e) Umsetzung von Projekten und Mitwirkung an Projekten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
(1) Ideelle Mittel:
- a) Zusammenkünfte der Mitglieder, auch in Arbeitskreisen;
b) Erfahrungsaustausch;
c) Schaffung von Branchengruppen und/oder interdisziplinären Arbeitskreisen;
d) Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial;
e) Informationsveranstaltungen, Vorträge, Symposien und Seminare etc.;
f) Informationsarbeit und Aktionen für Mitglieder, Fachleute und Experten und die interessierte Öffentlichkeit.
(2) Beschaffung materieller Mittel durch:
- a) Mitgliedsbeiträge;
- b) Einnahmen aus Projektarbeit, Veranstaltungen, Werbung und Unternehmen;
- c) Einnahmen aus Verkäufen von Leitfäden und Broschüren;
- d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen;
- e) Sponsorbeiträge.
(3) Festlegung der Mitgliedsbeiträge für jede Mitgliederart
- a) Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Generalversammlung festzulegen. (Berücksichtigung der Inflation möglich).
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitgliederarten:
- a) Ordentliche Mitglieder;
- b) Außerordentliche Mitglieder;
- c) Unterstützende Mitglieder;
- d) Ehrenmitglieder;
(2) Ordentliche Mitglieder müssen Unternehmer sein und den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Jedes Unternehmen kann gegenüber dem Verein durch einen schriftlich namhaft gemachten, bevollmächtigten Delegierten vertreten werden. Der bevollmächtigte Delegierte ist von einer vertretungsbefugten Person des Unternehmens zu entsenden und muss zumindest Dienstnehmer des Unternehmens sein.
(3) Außerordentliche Mitglieder können nur Kleinstunternehmer werden, die den Vereinszweck unterstützen. Kleinstunternehmer sind Unternehmer, die eine bestimmte Unternehmensgröße nicht überschreiten. Zweck der außerordentlichen Mitgliedschaft ist es, Kleinstunternehmen die Teilnahme am Verein wirtschaftlich zu erleichtern, in dem ein reduzierter Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben wird. Als Kleinstunternehmer können Unternehmen eingestuft werden, die aus bis zu drei Personen bestehen. Außerordentliche Mitglieder haben Sitz jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
(4) Unterstützende Mitglieder sind Privatpersonen, die im Energiebereich nicht unternehmerisch tätig oder beschäftigt sind und den Vereinszweck unterstützen. Sie haben Sitz jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um die Vereinsziele bzw. den Verein verdient gemacht haben. Sie haben Sitz jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
§ 5 Erwerb und Status der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Die Mitgliedschaft steht jedem Unternehmen und jeder Privatperson zu, die sich an den Vereinszweck und die Mitgliedspflichten hält. Ein umfassendes und nachvollziehbares Interesse des gesamten Unternehmens/der Unternehmens-Gruppe am Photovoltaik- bzw. generell am Erneuerbare-Energie-Ausbau wird vorausgesetzt.
(3) Anträge auf Aufnahme als Vereinsmitglied sind vom Bewerber unter Angabe der Kriterien, die für die Einstufung in die jeweiligen Mitgliederart erforderlich sind, schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten. Dabei hat der Antragsteller wahrheitsgetreue Angaben zu seinem Unternehmen, die der Einstufung in die jeweilige Mitgliederart dienen, zu machen.
(4) Die Einstufung in eine bestimmte Mitgliederart setzt voraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen durch das Mitglied jeweils erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind auf jederzeitige Aufforderung durch den Vorstand, oder wenn der Vorstand sich eines Geschäftsführers bedient dem Geschäftsführer des Vereins vom Mitglied nachzuweisen. Der Vereinsvorstand oder der Geschäftsführer des Vereins ist berechtigt, auch bestehende Mitglieder aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, ob die Voraussetzungen für die jeweilige Mitgliedschaft weiterhin vorliegen. Erfolgt kein Nachweis oder ist dieser unzureichend, so hat der Vereinsvorstand oder der Geschäftsführer des Vereins das Mitglied jener Mitgliederart zuzuordnen, deren Voraussetzungen nach dem äußeren Anschein als erfüllt gelten. Das Mitglied wird vom Verein von einer Umstufung schriftlich verständigt. Das Mitglied kann einer Umstufung binnen 4 Wochen ab Zugang der Verständigung schriftlich widersprechen. Widerspricht das Mitglied, wird die Umstufung nicht wirksam und das Mitglied hat das Recht mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszutreten. Sollte durch eine Umstufung ein erhöhter Mitgliedsbeitrag fällig sein, ist dieser erhöhte Beitrag für das gesamte laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Einstufung in die jeweilige Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(6) Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes sowie die Beendigung dieser Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
(7) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod des Vereinsmitgliedes, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Insolvenz. Bei beiden auch durch freiwilligen Austritt sowie Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Sofern der Austritt nach dem 1. November (Datum des Poststempels) des jeweiligen Jahres erklärt wird, ist auch der Mitgliedsbeitrag des Folgejahres zu bezahlen. Die Austrittserklärung ist an die Adresse des Vereines mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand bleibt oder einer Umstufung als Mitglied gemäß § 5 Abs 4 der Vereinsstatuten widersprochen hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereines, insbesondere auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
(5) Die Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsmitglieder werden durch den Austritt eines Vereinsmitgliedes nicht berührt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. bei grober Missachtung des Vereinszweckes verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich; bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren bestellten Delegierten nach Umfang der Bestimmungen dieser Statuten zu. Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge nicht fristgerecht entrichtet werden, verlieren automatisch sämtliche Stimmrechte und zwar so lange, bis die Beiträge vollständig bezahlt sind.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand und vom Geschäftsführer über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten,
- b) die Grundregeln und die Qualitätsprinzipien des Vereins und seiner Mitglieder einzuhalten. Diese sind:
- Einhaltung geltenden Rechts sowie geltender Normen und Standards
- eine ausschließlich qualitativ hochwertige Arbeitsweise, auch über gesetzliche Vorgaben hinaus
- kundenorientiertes Handeln, insbesondere durch
- ehrliche Beratung der Kunden
- transparente Angebotslegung
- verlässliche Abwicklung bis zur Fertigstellung
- Forcierung nachhaltiger Umweltstandards über den gesamten Lebenszyklus eines PV-Systems hinweg
- Achtung der Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie der Menschenrechte, in der gesamten globalen Lieferkette
- Sicherstellung des fairen Wettbewerbs durch Unterlassung bestimmter geschäftlicher Handlungen wie z.B. Irreführung des Verbrauchers, Herabsetzung eines Unternehmens oder psychischer Kaufzwang (siehe dazu Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984)
- c) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und denselben nachzukommen und den Vorstand, sowie den Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,
- d) alle zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Einstufung in die jeweiligen Mitgliederart erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen,
- e) die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für das gesamte laufende Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme als Mitglied. Dies gilt auch für eine Umstufung in der Mitgliederart gemäß § 5 Abs 4 der Vereinsstatuten.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- a) die Generalversammlung;
- b) der Vorstand;
- c) der Geschäftsführer;
- d) die Rechnungsprüfer;
- e) das Schiedsgericht.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10% der Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter der zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (per Post, Fax oder E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand oder durch den Geschäftsführer. Bei von den Vereinsmitgliedern namhaft gemachten Delegierten gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass sie ermächtigt und bevollmächtigt sind, das jeweilige Vereinsmitglied mit Wirkung auch für das Außenverhältnis rechtsverbindlich zu vertreten.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Verein schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gültige Beschlüsse zu zusätzlichen Tagesordnungspunkten können nur gefasst werden, wenn alle ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sich mit der Beschlussfassung ausdrücklich einverstanden erklären und dieses Einverständnis im Protokoll der Generalversammlung vermerkt wird.
(6) Die Generalversammlung ist ungeachtet der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Tagesordnungspunkte, die den Vereinszweck abändern, können nur bei einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen behandelt werden.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung seine Stellvertreter (der jeweils Dienstälteste in Vorstandsfunktion).
§ 11 Stimmrecht der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung
(1) Jedes anwesende ordentliche Vereinsmitglied hat nur eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht ist durch die ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich oder durch den schriftlich bevollmächtigten Delegierten auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Ein Mitglied bzw. dessen Delegierter darf dabei maximal vier andere Mitglieder vertreten. Die schriftliche Bevollmächtigung ist durch den jeweiligen Bevollmächtigten nachzuweisen.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereines, sofern diese durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung übertragen ist.
(2) Der Beschlussfassung der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- b) Genehmigung der vom Vorstand vorgenommenen Kooptierung von Vorstandsmitgliedern;
- c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- d) Beschlussfassung über den vom Geschäftsführer und/oder dem Vorstand vorgelegten Voranschlag;
- e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes;
- f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- g) Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge;
- h) Entlastung des Vorstandes.
(3) Über die Generalversammlung ist binnen 2 Wochen ein Protokoll anzufertigen und sämtlichen Vereinsmitgliedern zuzusenden. Allfällige Einwendungen gegen die Protokollierung sind schriftlich binnen 2 Wochen an den Vorstand zu richten und bilden einen Tagesordnungspunkt der folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs natürlichen Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zumindest einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Schriftführer-Stellvertreter, einem Kassier und einem Kassier-Stellvertreter. Der Vorstand ist auf maximal 12 Vorstandsmitglieder beschränkt. Ein ausgewogenes Verhältnis der Vertretung aller Teilsparten der Branche ist sicherzustellen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch die Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen. Zum Kreis der ordentlichen Mitglieder zählen der (Einzel)Unternehmer selbst, der Geschäftsführer des Unternehmens oder ein Dienstnehmer des Unternehmens, der vom Unternehmen zur Wahl namhaft gemacht wird. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt geheim, sofern ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied das verlangt.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter oder der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei für den Verein vertretungsbefugten Personen.
(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
- a) der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
- b) der Schriftführer hat den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt, sofern die Generalversammlung nicht einen anderen Schriftführer bestellt, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes;
- c) der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, sofern diese nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen wird;
- d) Die jeweiligen Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Vorsitzende, der Schriftführer oder Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit satzungsgemäßer Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, in den jeweils anfallenden Angelegenheiten auch andere Vertretungsbefugnisse zu beschließen. Hierüber ist dem sodann zur Vertretung Ermächtigten eine Vollmacht des gesamten Vorstandes auszustellen.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Sollten während einer laufenden Funktionsperiode nachträglich weitere Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung gewählt oder durch den Vorstand kooptiert werden, endet deren Funktionsperiode gleichzeitig mit der Funktionsperiode des bestehenden Vorstands.
(7) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(8) Ein Vorstandsmitglied muss dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören. Dies bedeutet das Vorstandsmitglied ist als Einzelunternehmer selbst ordentliches Mitglied oder es muss Geschäftsführer oder Dienstnehmer eines ordentlichen Mitglieds sein (siehe § 13 Abs 2). Sobald diese Voraussetzung bei einem gewählten Vorstandsmitglied nicht mehr vorliegt und nicht binnen 9 Monaten wiederhergestellt wird, erlischt auch die Funktion als Vorstandsmitglied nach Ablauf dieser Frist automatisch. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, diesen Umstand dem Verein, dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer unverzüglich mitzuteilen.
(9) Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes aus, so tritt sein Stellvertreter (der jeweils Dienstälteste in Vorstandsfunktion) bis zur nächsten Generalversammlung an seine Stelle. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes aus, hat der Vorstand die Pflicht, bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstände umgehend ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Der Vorstand kann auch bei Nichtunterschreitung der Mindestanzahl ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kooptieren. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Eine Kooptierung ist nachträglich durch die nächstfolgende Generalversammlung zu genehmigen. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Bei Versagung der Bestätigung durch die Generalversammlung sind durch diese bei Unterschreitung der Mindestanzahl des Vorstandes Ersatzmitglieder für die verbleibende Funktionsperiode zu bestellen.
(10) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. – im Falle seiner Verhinderung – von seinem Stellvertreter oder von der Gesamtheit der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einberufen.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(13) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(14) Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Erlöschen der Organfunktion wegen fehlender Vereinsmitgliedschaft oder fehlender Angehörigkeit zu einem ordentlichen Vereinsmitglied endet die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.
(15) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.
(16) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
(17) Der Vorstand kann ein Präsidium und einen wissenschaftlichen Beirat einrichten.
(18) Der Vorstand wählt den Geschäftsführer.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- b) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Heranziehung der vom Geschäftsführer zu erstellenden Entwürfe. Bis zur Genehmigung des Jahresvoranschlages durch die Generalversammlung gilt der letzte genehmigte Voranschlag provisorisch weiter. Sollten Ausgaben notwendig sein, die nicht im provisorischen Voranschlag enthalten sind, ist dazu ein gesonderter Vorstandsbeschlusses zu fassen;
- c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
- f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- g) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins;
- h) Erstellung von Richtlinien für eine allenfalls eingerichtete Geschäftsführung (Geschäftsordnung);
- i) Vorschreibung der von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder.
§ 15 Geschäftsführer
(1) Sofern sich der Vorstand zur Ausübung der laufenden Vereinsgeschäfte eines Geschäftsführers bedient, obliegt diesem in erster Linie die Durchsetzung bzw. Umsetzung der Voranschläge im Allgemeinen, insbesondere gegenüber Behörden, politischen Gremien und anderen Interessensgruppen.
(2) Darüber hinaus leitet er nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes und dem Vorstand untergeordnet die laufenden Geschäfte des Vereines.
(3) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden. Diesem werden Aufgaben vom Vorstand zugeteilt. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen, er kann aber durch Beschluss des jeweiligen Vereinsorgans hiervon auch ausgeschlossen werden.
(4) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere in Unterordnung unter den Vorstand die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geldgebarung.
(5) Der Geschäftsführer hat jeweils bis längstens Ende November eines jeden Kalenderjahres in Abstimmung mit dem Vorstand ein Konzept über die Aktivitäten des Vereines im kommenden Jahr zu erstellen. Dieses Konzept hat auch die Schätzung der Kosten der vorgeschlagenen Aktivitäten zu umfassen und ist der ordentlichen Generalversammlung des jeweiligen Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Darüber hinaus obliegt dem Geschäftsführer neben der Vorbereitung dieses Jahresvoranschlages und des damit verbundenen Konzeptes die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(7) Ferner obliegen dem Geschäftsführer alle sonstigen Maßnahmen, die ihm gemäß den Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung zugewiesen werden.
(8) Die Funktionsdauer des Geschäftsführers beträgt drei Jahre und entspricht der Vorstandsperiode, sofern der Vorstand keinen kürzeren Zeitraum definiert.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses des Vereines werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder des Vereines bzw. seiner Organe und deren leitenden Angestellten gewählt. Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer dürfen nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, sofern die Generalversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben den Vorstand über das Ergebnis der Überprüfungen vor der Generalversammlung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
(5) Die Bestimmungen des § 13 Punkt (14) gelten sinngemäß.
§ 17 Schiedsgericht
(1) Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern oder den Vertretern (Geschäftsführer oder namhaft gemachter Delegierte) der ordentlichen Vereinsmitglieder, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen eines Antrags mit Sachverhaltsdarstellung, beim Vorstandsvorsitzenden einen Schiedsrichter namhaft macht. Die zwei namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen aus den Vereinsmitgliedern bzw. deren Vertretern den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht muss allen Parteien der Streitigkeit ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 18 Dauer und Auflösung des Vereines
(1) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für die amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(4) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf nicht den Vereinsmitgliedern zukommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, vorzugsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. Energieeffizienz oder, sofern dies nicht möglich erscheint, zu sonst einem im Sinne des § 34 BAO, gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck
unsere
ERFOLGE UND MEILENSTEINE
In unserer langjährigen Verbandsgeschichte konnten wir einige Erfolge feiern und Meilensteine setzen. Ein kurzweiliger Rückblick bietet eine tolle Zusammenfassung unserer Erfolge. Viel Spass beim Durchblättern.