In der EU-Batterienverordnung (2023/1542/EU) sind die Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten mit Batterien auf dem EU-Markt geregelt. Wesentliche Teile sind bereits in der österreichischen Batterienverordnung umgesetzt und seit 18.08.2024 gültig. Ein Jahr später, ab dem 18.08.2025, treten nun weitere Händlerpflichten zur Rücknahme und Kundeninformation in Kraft, die zum Teil deutlich über das aktuelle Regelwerk hinausgehen.
Die Anzahl an akku- und batteriebetriebenen Geräten wächst weiterhin ungebrochen. Die geschäftliche Praxis vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der kompakten Stromquellen ist in der EU-Batterienverordnung (2023/1542/EU) geregelt. Darin ist der Händler definiert als „eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers.“ Das Bereitstellen auf dem Markt umfasst in diesem Zusammenhang jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Batterien selbst sind in fünf Kategorien (mit teilweise unterschiedlichen Vorschriften) gegliedert: Gerätebatterien (u.a. Allzweck-Gerätebatterien), Starterbatterien, Industriebatterien sowie seit kurzem auch Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) und Elektrofahrzeugbatterien.
Erweiterte Rücknahmepflichten ab August 2025
Ab dem 18.08.2025 treten weitere Händlerpflichten in Kraft, die zum Teil bereits Bestandteil der gültigen österreichischen Batterienverordnung sind. Dies betrifft einerseits die Rücknahmepflichten: Noch bis zu diesem Datum gilt, dass Händler (Letztvertreiber) Gerätealtbatterien sowie Fahrzeugaltbatterien unentgeltlich zurücknehmen müssen und eine entsprechende Information an gut zugänglicher und sichtbarer Stelle im Geschäftslokal zu finden sein muss.